Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Diese Bedingungen regeln alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der trisoft informationsmanagement gmbh und ihren Kunden. Für die Software selbst gelten zusätzlich die Softwareübernahmebedingungen des Herstellers.
1. Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten zwischen der trisoft informationsmanagement gmbh (nachfolgend trisoft) und ihren Kunden für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Vertragsabschluss
Die trisoft unterbreitet dem Kunden ein schriftliches Angebot. Dieses Angebot ist freibleibend. Technische und sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Dieses Angebot der trisoft versteht sich als Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Angebotes zum Vertragsabschluss. Ein Vertrag kommt erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch trisoft zustande. Bestellt der Kunde Leistungen, die er innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bei der trisoft abrufen kann (Abrufauftrag), kommt zwischen der trisoft und dem Kunden ein wirksamer Vertrag über den Gesamtumfang der bestellten Leistungen zustande. Der Kunde ist verbindlich verpflichtet, die bestellten Leistungen spätestens zum Abruftermin abzunehmen. trisoft ist berechtigt, diese Handelsware umgehend nach Ablauf der Abruffrist an den Kunden auszuliefern und in Rechnung zu stellen. Der Verkauf von Microsoft Produkten durch trisoft ersetzt keine lizenzrechtliche Beratung durch den Hersteller dieser Fremdsoftware.
3. Lieferung
Von trisoft genannte Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als Fixtermin vereinbart. Im Fall höherer Gewalt und bei anderen Umständen (z. B. Betriebsstörungen, Streiks), die von trisoft nicht zu vertreten sind, ist trisoft berechtigt, die Lieferung während der Dauer der Behinderung zu verschieben und im Fall einer unzumutbaren Länge der Behinderung, vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall des Versandes erfolgt die Lieferung EXW. Die Gültigkeit der Incoterms wird vereinbart. trisoft ist zu Teilleistungen berechtigt, die von trisoft gegebenenfalls in Teilrechnungen abgerechnet werden können, wenn die Art des Liefergegenstandes dies gestattet. Ort der Erfüllung ist der Hauptfirmensitz des Kunden, es sei denn, es wurde anderes vereinbart.
4. Leistung
trisoft wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren. trisoft steht für rechtzeitige Beschaffung ihrer Lieferungen und/oder Leistungen nur ein, soweit sie die erforderlichen Zulieferungen und sonstigen Leistungen rechtzeitig erhält. Bei der Lieferung von Fremdhard- und/oder Fremdsoftware, die nicht von einem zur trisoft Firmengruppe gehörenden Unternehmen stammt, bevollmächtigt der Kunde trisoft zum Abschluss eines Vertrages direkt zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Hersteller im Namen des Kunden. Ein Softwarelizenzvertrag zur Einräumung der Nutzungsrechte kommt ebenfalls direkt zwischen dem Kunden und dem Fremdhersteller zustande. Dem Kunden stehen die Rechte gegenüber dem Fremdhersteller auf Mängelbeseitigung sowie Haftung direkt zu. Der Kunde ermächtigt trisoft zur Abrechnung mit dem Fremdhersteller im eigenen Namen. trisoft stellt diese Lieferung und/oder Leistung dem Kunden in Rechnung. Im Rahmen einer Lieferung von Update-Software / Software tritt trisoft nicht dafür ein, dass sämtliche Funktionen der bisher installierten IT-Lösung / Software erhalten bleiben. Dies gilt auch dann, wenn die trisoft die gesamte Soft- und Hardware vor der Updateversion geliefert hat. Der Liefer- und Leistungsumfang der von trisoft zu liefernden Fremdsoftware / Fremdhardware ergibt sich aus der jeweiligen Beschreibung des Herstellers der Software / Hardware. Für die Erbringung von Schulungs-, Beratungs-, Service- und Wartungsleistungen sowie Hotline Service bietet trisoft dem Kunden den gesonderten Abschluss eines entsprechenden Vertrages an. Diesbezüglich ergeben sich die jeweiligen Preise aus der aktuellen trisoft Dienstleistungspreisliste. Die Leistungen der trisoft im Rahmen von Anpassungsprogrammierung, Customizing und Umsetzung von Pflichtenheften unterliegen den Vorschriften über den Werkvertrag. Die trisoft erbringt diese Leistungen gemäß dem erteilten Auftrag auf der Basis eines Pflichtenheftes. Das Pflichtenheft wird im Einzelfall entweder vom Kunden selbst oder von der trisoft erstellt. Wird das Pflichtenheft vom Kunden erstellt, wird dieses der trisoft vor Vertragsabschluss übergeben. Die trisoft wird das Pflichtenheft daraufhin überprüfen, ob die Funktionswünsche des Kunden realisierbar sind und ob diese Realisierung den vertraglichen Anforderungen des Kunden angemessen ist. Wird das Pflichtenheft von der trisoft erstellt, schließen die Parteien hierüber eine gesonderte – insbesondere gesondert abzurechnende – Vereinbarung ab. Die trisoft erstellt dann das Pflichtenheft auf der Grundlage eines von dem Kunden vorgegebenen Lastenheftes. Das Lastenheft enthält alle Anforderungen des Kunden an die zu erbringende Leistung bzw. des abgeschlossenen Vertrages, insbesondere die Aufgabenstellung des Systems, eine Beschreibung der Verfahren und Strategien zur Problemlösung, alle Schnittstellenfestlegungen und die Angaben über das Abnahmeverfahren. Vor Beginn der Umsetzung des Pflichtenheftes wird der Kunde gegenüber der trisoft schriftlich die Freigabe des Pflichtenheftes bestätigen. Gibt der Kunde innerhalb von 8 Tagen nach Zusendung des Pflichtenheftes keine Erklärung ab, gilt sein Schweigen als Bestätigung der Freigabe des Pflichtenheftes. Hierdurch wird die Verantwortlichkeit der trisoft für das Pflichtenheft nicht berührt. Sofern der Kunden keine Verschlechterung der von trisoft geschuldeten Leistung erstrebt, ist trisoft berechtigt, im Rahmen des technischen Fortschritts, Änderungen und Abweichungen von Angaben in der Auftragsbestätigung bzw. bei der Umsetzung des Pflichtenheftes vorzunehmen. Die Installation der gelieferten Produkte erfolgt kostenpflichtig durch die trisoft entsprechend der schriftlichen Auftragsbestätigung der trisoft, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. trisoft wird die Installation in dem, in der schriftlichen Auftragsbestätigung der trisoft, festgelegten Umfang durchführen. Soweit der Installationsumfang in den vertraglichen Grundlagen nicht näher spezifiziert wurde, wird davon ausgegangen, dass die trisoft eine Standardinstallation durchführt. Standardinstallation bedeutet, die Installation der gelieferten Standardsoft- und/oder Standardhardware gemäß der, in der Dokumentation der Standardsoft- und Standardhardware abgedruckten Installationsanleitung. Konfigurationen, Anpassungen und ähnliches sind darin nicht beinhaltet. Diesbezüglich müssen die Vertragsparteien eine gesonderte Vereinbarung abschließen. Erfolgt die Lieferung der für die Installation erforderlichen Hard- und Software nicht, oder nur teilweise durch trisoft, obliegt es dem Kunden, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Installation notwendige Hard- und Software bereit zu stellen. Für den Fall, dass Installationsarbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeiten an Werktagen zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr durchzuführen sind, ist trisoft berechtigt, Überstunden- sowie Sonn- und Feiertagszuschläge, laut der jeweils gültigen trisoft Dienstleistungspreisliste, in Rechnung zu stellen. Wurde in der schriftlichen Auftragsbestätigung keine Installationsleistung vereinbart, wird davon ausgegangen, dass die trisoft nicht zur Installation verpflichtet ist. Die Vertragsparteien müssen dafür eine gesonderte Vereinbarung abschließen. Findet Werkvertragsrecht Anwendung, wird eine Abnahme durchgeführt. Das Ergebnis der Abnahme ist in einem, von der trisoft und dem Kunden gemeinsam zu erstellenden und zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten. Dies gilt auch für Mängelfreiheit. Führt der Kunde die Abnahme nicht unverzüglich durch, kann trisoft dem Kunden schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme von mindestens einer Woche setzen. Die Abnahme gilt nach Fristablauf als stillschweigend erklärt, falls der Kunde auf die Fristsetzung ausdrücklich schriftlich hingewiesen wurde und bis zum Ablauf der gesetzten Abnahmefrist keine Abnahme hindernde Mängel schriftlich gerügt hat. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Produktes nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung einer Abnahme. Lässt sich die von trisoft geschuldete Leistung in abgeschlossene, getrennt abnahmefähige Teilsysteme aufspalten, so ist der Kunde verpflichtet, diese abzunehmen, wenn sie abnahmefähig sind. Hat der Kunde Standardsoft- und/oder Standardhardware gekauft, hat er die vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag, der direkt mit dem jeweiligen Hersteller der Ware (gemäß dieser Ziffer) zustande kommt, einzuhalten. Hierfür ist der Kunde allein verantwortlich zuständig. Hat der Kunde Anpassungsprogrammierung, Customizing oder ähnliches bestellt, wird die trisoft gemeinsam mit dem Kunden anlässlich der Abnahme der Leistung, die Übereinstimmung mit dem Pflichtenheft anhand einer nachweislichen Funktionsprüfung sowie im Rahmen eines nachfolgenden Probebetriebes testen, das Ergebnis der Abnahme in einem gemeinsam zu erstellenden und zu unterzeichnenden Protokoll festhalten.
5. Preise, Zahlungsbedingungen
Die Preise und Lizenzvergütungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Die Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien in dem schriftlichen Vertrag getroffen ist. Installationskosten, Spesen, Reisekosten, Kosten für Verpackung, Transport und Transportversicherung und anderes sind nur inbegriffen, falls dies im Auftrag / Auftragsbestätigung schriftlich vereinbart wurde. Wechsel werden unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit, erfüllungshalber und nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung, angenommen. Aufwendungen die trisoft in diesem Zusammenhang entstehen, sind vom Kunden zu übernehmen. Neukunden werden nach Wahl von trisoft nur gegen Barnachnahme oder Vorkasse beliefert. Unabhängig von vereinbarten Zahlungsmodalitäten ist trisoft bei Zahlungsverzug, bei Nichteinlösung von Wechseln und Schecks oder Bekanntwerden von sonstigen Tatsachen und Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, berechtigt, nach ihrer Wahl Vorauskasse zu verlangen bzw. per Nachnahme zu liefern. Zudem ist trisoft berechtigt, in diesen Fällen sämtliche noch nicht fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung der trisoft 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. trisoft ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen. Sind bereits Kosten und/oder Zinsen durch Verzug entstanden, so ist trisoft berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
6. Mitwirkung des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, trisoft bei der Erstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen in dem erforderlichen Umfang zu unterstützen. Er wird insbesondere die hier geregelten allgemeinen sowie die in den jeweiligen Verträgen aufgeführten speziellen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und kostenlos erbringen. Er stellt sicher, dass die personellen Ressourcen im vereinbarten Umfang sowie mit der erforderlichen Qualifikation zur Verfügung stehen. Der Kunde wird trisoft unaufgefordert alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur Erbringung der vertraglichen Leistungen nötig oder nützlich sind, unabhängig davon, ob solche Unterlagen in der Leistungsbeschreibung spezifiziert sind. Der Kunde ist für die Richtigkeit und Konsistenz der zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen verantwortlich.
Bei der Vornahme der Mitwirkungshandlungen hat der Kunde die mit trisoft abgestimmten jeweils geltenden Ausführungsbestimmungen und -fristen zu beachten. Rückfragen von trisoft im Rahmen der Leistungserbringung sind generell binnen zwei Arbeitstagen zu beantworten. Sollte der Kunde ausnahmsweise längere Zeit zur Bearbeitung der Rückfragen benötigen, wird er dies trisoft rechtzeitig mitteilen. Für trisoft verlängert sich die Ausführungsfrist entsprechend.
Der Kunde und trisoft ernennen jeweils mindestens einen Mitarbeiter als Ansprechperson, der befugt ist, zur Leistungserbringung notwendige, verbindliche Auskünfte zu erteilen und insbesondere jene Fragen zu beantworten, die für die Leistungserbringung wesentlich sind.
Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde trisoft alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt trisoft von allen Ansprüchen Dritter frei. Von allen an trisoft übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die trisoft jederzeit unentgeltlich zurückgreifen kann. Nach Erbringung der Leistung ist trisoft berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet trisoft die Unterlagen zurück.
Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß nach, verlängern sich die Ausführungsfristen in dem Umfang, in welchem die Mitwirkungshandlungen verspätet vorgenommen worden sind. trisoft teilt dem Kunden die konkret unterlassenen Mitwirkungspflichten unter Hinweis auf die damit verbundene Verlängerung der Ausführungsfristen mit. Führen unterlassene Mitwirkungsleistungen des Kunden zu Mehraufwand zu Lasten von trisoft, so kann trisoft diesen Mehraufwand zusätzlich in Rechnung stellen.
7. Nutzungsrechte
Alle aus dem Patent-, Marken-, Musterschutz-, Halbleiterschutz- und/oder Urheberrecht abgeleiteten Rechte an den vereinbarten Lieferungen/Leistungen stehen trisoft bzw. deren Lizenzgebern zu, sofern nichts anders vereinbart ist. Der Kunde erhält lediglich das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, diese Lieferungen/Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts sowie bei Werkleistungen zusätzlich nach Abnahme der zu erbringenden Arbeitsergebnisse unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikationen am vereinbarten Aufstellungsort zum vertragsgegenständlichen Zweck im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen zu benutzen.
Alle anderen Rechte sind trisoft bzw. deren Lizenzgebern vorbehalten; ohne deren vorheriges schriftliches Einverständnis ist der Kunde daher nicht berechtigt, insbesondere die Software, Datenbanken, graphische Gestaltungen oder sonstige Sachen, an denen Rechte der trisoft oder der Dritter bestehen, zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder anders als im vereinbarten Aufstellungsort zum vertragsgegenständlichen Zweck im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen zu benutzen.
Auch für den Fall, dass dem Kunden auf Grund einer gesonderten Vereinbarung exklusive Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen eingeräumt werden, bleibt trisoft jedenfalls das Recht vorbehalten, alle den geschaffenen Arbeitsergebnissen zugrundeliegenden allgemeinen Erkenntnisse, eingesetzten Verfahren, Vorgehensmodellen, Methoden, Know-how, etc. und Zwischenergebnisse, die keine kundenspezifischen Informationen beinhalten, uneingeschränkt zu nutzen, zu verändern, zu verbreiten und zu verwerten.
Software-Produkte von Drittunternehmen („Fremdsoftware" bzw. „Standardsoftware", aber auch „Open Source Software") werden von trisoft ausschließlich auf Basis und zu den Bedingungen eines zwischen dem Drittunternehmen und dem Kunden gesondert abzuschließenden Software-Nutzungsvertrags abgeschlossen. Auf Wunsch des Kunden wird trisoft die Lizenzbedingungen des Drittunternehmens vorlegen. trisoft übernimmt gegenüber dem Kunden keine Gewähr oder Haftung für Ansprüche, die sich aus dem zwischen dem Drittunternehmen und dem Kunden abgeschlossenen Software-Nutzungsvertrags ergeben. Der Kunde unterwirft sich diesen Lizenzbedingungen jedenfalls dadurch, dass er oder von ihm Beauftragte jene Handlung vornehmen oder vornehmen lassen, die der jeweilige Softwarehersteller als Zustimmungserklärung bestimmt hat.
8. Abnahme
trisoft kann Teilleistungen zur Abnahme vorlegen (Teilabnahmen). Hierzu gehören: in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der spezifizierten Leistungen, in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile, in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten.
Der Kunde wird jede Abnahme (auch Teilabnahme) der von trisoft erbrachten Leistungen unverzüglich durchführen. trisoft ist berechtigt, an jeder Abnahme teilzunehmen.
Die Abnahmefrist beträgt längstens 14 Kalendertage und beginnt, sobald trisoft die geschuldete Leistung dem Kunden zur Abnahme (oder Teilabnahme) bereitstellt. Falls der Kunde innerhalb der Abnahmefrist schriftlich keine wesentlichen Mängel gerügt hat, gilt die Lieferung/Leistung als abgenommen. Sobald der Kunde die Lieferungen/Leistungen in irgendeiner Weise produktiv einsetzt, gelten diese als abgenommen. Sollten sich während des Abnahmeverfahrens nicht unwesentliche Mängel herausstellen, hat der Kunde hierüber trisoft unverzüglich schriftlich zu unterrichten und trisoft Gelegenheit zu geben, diese Mängel noch vor Abschluss des Abnahmeverfahrens zu beseitigen, ansonsten das Abnahmeverfahren nach Mängelbeseitigung wiederholt wird.
9. Schutzrechte Dritter
trisoft gewährleistet, dass ihre entwickelten und/oder überlassenen Lieferungen/Leistungen nicht mit Rechten Dritter belastet sind, die eine Nutzung entsprechend dem vertraglich festgelegten Umfang wesentlich einschränken oder ausschließen. trisoft stellt den Kunden von Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzung durch die vertragsgemäße Verwendung der von trisoft erbrachten, unveränderten Lieferungen/Leistungen frei unter der Voraussetzung, dass der Kunde trisoft unverzüglich über die Geltendmachung derartiger Ansprüche Dritter informiert, trisoft auf deren Verlangen die Rechtsvertretung überlässt und diese bei der Rechtsverteidigung in zumutbarem Umfang unentgeltlich unterstützt.
Im Fall einer nachweislichen Rechtsverletzung wird trisoft nach eigener Wahl entweder von dem Dritten eine Lizenz zu Benutzung der Rechte durch den Kunden erwerben oder aber unverzüglich eine Umgehungslösung erarbeiten und dem Kunden unentgeltlich zur Verfügung stellen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Umgehungslösung anzunehmen, es sei denn, dies ist ihm wegen damit verbundener wesentlicher Leistungseinschränkungen nicht zumutbar. Lehnt der Kunde solchermaßen berechtigt ab, kann trisoft den Vertrag betreffend der mit der Schutzrechteverletzung behafteten Lieferung/Leistung kündigen und dem Kunden das hierfür entrichtete Entgelt retournieren. Ist die gesamte erbrachte Lieferung/Leistung aufgrund des Wegfalls dieser Teilleistung für den Kunden nachweislich nicht mehr ausreichend verwendbar, hat der Kunde das Recht, den gesamten Vertrag zu kündigen.
Dieser Abschnitt regelt die Behelfe der Vertragsparteien für Ansprüche und Schäden in Bezug auf die Freistellung bei Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum und damit verbundener Schutzrechte abschließend.
10. Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der trisoft bis zur Erfüllung sämtlicher ihr, gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung, zustehender Ansprüche (Kontokorrentvorbehalt). Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist nicht davon abhängig, dass trisoft zuvor vom Vertrag zurücktritt. Der Kunde ist verpflichtet, der trisoft einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Fall einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Firmensitzwechsel hat der Kunde der trisoft unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Eine Weiterveräußerung – mit Ausnahme im ordentlichen Geschäftsverkehr –, Sicherungsübereignung, Verpfändung oder Besitzübertragung der Produkte, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, ist ohne schriftliche Zustimmung seitens trisoft nicht gestattet. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt an die trisoft bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die trisoft nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung nicht mehr berechtigt. Sollte der Wert der an trisoft abgetretenen Forderungen, zzgl. des Wertes der Vorbehaltsware, die Zahlungsansprüche von trisoft gegenüber dem Kunden um mehr als 20 % übersteigen, so gibt trisoft auf Verlangen des Kunden diesen übersteigenden Teil der Forderung frei. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes ist nicht davon abhängig, dass trisoft vom Vertrag zurückgetreten ist.
11. Garantien
Eine Garantie insbesondere für die Haltbarkeit oder Beschaffenheit des Liefergegenstandes wird von der trisoft nur bei ausdrücklicher Vereinbarung übernommen. Erklärungen der trisoft im Zusammenhang mit diesem Vertrag (z. B. Funktionsangaben in einer Leistungsbeschreibung sowie Angaben und Auskünfte im Rahmen von Vertragsverhandlungen, Bezugnahme auf DIN-Norm usw.) enthalten keine Übernahme einer Garantie.
12. Gewährleistung
Von trisoft zu vertretende Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten von der Ablieferung an. Als Mängel gelten Abweichungen der trisoft-Software von der in der Bedienungsanleitung oder im Pflichtenheft beschriebenen Funktionsweise in einem Umfang, der die Nutzung in nicht nur unerheblichem Maße einschränkt. trisoft tritt nicht für die vom Vertragspartner im Pflichtenheft gemachten Angaben ein. trisoft haftet nicht für Bedienungs- oder Konfigurationsfehler des Vertragspartners. trisoft tritt nicht für die Richtigkeit der vom Vertragspartner mit der trisoft-Software angestrebten Arbeitsergebnisse ein. trisoft beseitigt innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist unentgeltlich Mängel an trisoft-Produkten ausschließlich durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung oder durch Fehlerumgehung, falls die vertragsgemäße Nutzung dadurch nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Führen Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen nicht innerhalb angemessener Frist zum Erfolg, kann der Vertragspartner Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag schuldet der Kunde für die Zeit bis zum Rücktrittszeitpunkt eine angemessene Nutzungsgebühr, die unter Zugrundelegung einer linearen vierjährigen Abschreibung berechnet wird. Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Mängel ausreichend zu dokumentieren und trisoft nach besten Kräften bei einer Mängelbehebung zu unterstützen, insbesondere in erforderlichem Umfang den Zugang zum System zu gewähren, sowie Personal, das mit der Anwendung und den Prozessen vertraut ist, zur Verfügung zu stellen.
Nicht unter die Mängelbeseitigung fallen Fehler, die ihren Ursprung nicht in den trisoft-Produkten haben, sondern auf die unsachgemäße Bedienung, die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder auf Änderungen oder sonstigen Handlungen des Vertragspartners oder Dritter beruhen. Funktionsangaben in einer jeweiligen Leistungsbeschreibung sowie Angaben und Auskünfte im Rahmen von Vertragsverhandlungen stellen keine Garantien dar, es sei denn, diese wurden ausdrücklich als solche bezeichnet und schriftlich von trisoft bestätigt.
13. Haftung
Die Haftung von trisoft für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Vertragspartners, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden. Insoweit haftet trisoft für jeden Grad des Verschuldens. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Vertragspartners beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache. Soweit die Schadensersatzhaftung trisoft gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
14. Kündigung, Rückgriffsansprüche
Kündigt der Besteller ohne wichtigen Grund, so kann trisoft als Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen einen pauschalen Betrag von 30 % der Auftragssumme verlangen. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die trisoft bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
15. Schlussbestimmungen, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von trisoft die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an einen Dritten zu übertragen. Der Kunde ist nur berechtigt, die Aufrechnung zu erklären oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn die entsprechende Forderung unstreitig oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt ist. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Gesetzlich nicht abdingbare Verbraucherrechte werden durch die Bestimmung dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigt. Auf das Vertragsverhältnis anwendbar sind die Bestimmungen dieses Vertrages und ergänzend das Recht der Republik Österreich. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der trisoft, sofern der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechtes ist. Der Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten ist Graz. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG) wird abbedungen.
Seiersberg, Oktober 2025